Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab
Ein Gericht in Münster hat entschieden, dass die Protestrechte von Aktivistinnen und Aktivisten in Lützerath nicht verletzt wurden. Das Urteil folgt auf rechtliche Auseinandersetzungen gegen die von RWE verhängten Einschränkungen des öffentlichen Zugangs in der Nähe des Tagebaus Garzweiler II. Die Demonstranten hatten argumentiert, ihr verfassungsmäßig garantiertes Versammlungsrecht werde beschnitten.
RWE, der Betreiber des Braunkohletagebaus Garzweiler II, hatte die Umgebung des besetzten Dorfes Lützerath abgesperrt. Das Unternehmen erklärte bestimmte Zonen zu Sperrgebieten und machte deutlich, dass dort keine Versammlungen mehr stattfinden dürften. Die Behörden wiesen jedoch in der Nähe einen alternativen Ort für Kundgebungen aus.
Das Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Vorwürfe zurück, die Versammlungsfreiheit sei eingeschränkt worden. Die Richter urteilten, dass den Protestierenden nicht generell untersagt wurde zu demonstrieren – sie dürften lediglich nicht auf dem Privatgelände von RWE aktiv werden. Rechtliche Versuche, die Räumung von Lützerath zu stoppen oder die Zugangsbeschränkungen zum Tagebau aufzuheben, wurden ebenfalls als unzulässig abgewiesen. RWE hatte in seinen Sperrverfügungen und der allgemeinen Anordnung klar dargestellt, dass Lützerath nicht mehr für öffentliche Versammlungen zur Verfügung stehe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Aktivisten weiterhin die Möglichkeit hätten, ihren Widerstand gegen den Braunkohleabbau im ausgewiesenen Protestbereich zum Ausdruck zu bringen.
Das Urteil bestätigt, dass die Auflagen von RWE keine Verfassungsverstöße darstellen. Proteste bleiben zwar möglich, allerdings nicht auf dem Firmengelände. Die Entscheidung bestärkt damit das Betretungsverbot für den Tagebau Garzweiler II sowie die Räumung von Lützerath.

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