Zwei Jahre Haft für Missbrauch eines Mädchens mit geistiger Behinderung – und die Frage nach Gerechtigkeit
Lotta WagnerZwei Jahre Haft für Missbrauch eines Mädchens mit geistiger Behinderung – und die Frage nach Gerechtigkeit
Ein 35-jähriger Mann ist zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden, weil er ein 14-jähriges Mädchen mit geistiger Behinderung sexuell missbraucht hat. Das Gericht entschied, dass die kognitiven Einschränkungen des Opfers den Angeklagten nicht daran hinderten, geltend zu machen, er habe angenommen, die Handlungen seien einvernehmlich gewesen. Das Urteil ließ die Anwältin des Opfers sichtbar erschüttert zurück.
Der Missbrauch begann, nachdem der Mann das Mädchen über einen Online-Chat kontaktiert hatte. Er vereinbarte ein persönliches Treffen, bei dem er sie sadomasochistischen Praktiken und Schlägen aussetzte. Das Gericht bezeichnete seine Taten als "besonders erniedrigend", stufte die Straftat jedoch als sexuellen Missbrauch und nicht als Vergewaltigung ein. Diese Einordnung basierte darauf, dass das Opfer die Handlungen nicht ausdrücklich verbal abgelehnt hatte – obwohl es die Situation aufgrund seiner Einschränkungen nicht vollumfänglich erfassen konnte.
Das Opfer, das seit dem Missbrauch unter Panikattacken leidet, sagte während des Prozesses per Videozuschaltung aus. Seitdem kann es nicht mehr zur Schule gehen. Die Staatsanwaltschaft hatte sieben Jahre Haft gefordert und dabei auf das Ausmaß des zugefügten Leids verwiesen.
Das deutsche Sexualstrafrecht wurde in den letzten Jahren verschärft, insbesondere durch die Reform des § 177 StGB im Jahr 2016. Damals wurde der Zwang zur körperlichen Gegenwehr in Vergewaltigungsfällen abgeschafft, sodass seitdem alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen strafbar sind. Zudem wurden die Verjährungsfristen für solche Straftaten verlängert, während auf EU-Ebene aktuell über deren vollständige Abschaffung diskutiert wird.
Der Angeklagte erhielt eine kürzere Strafe, als die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Der Fall zeigt die Schwierigkeiten auf, die bei der Verfolgung von Sexualstraftaten mit besonders schutzbedürftigen Opfern bestehen. Zwar gibt es fortschreitende Rechtsreformen, doch bleiben Lücken beim Schutz von Minderjährigen vor Ausbeutung bestehen.






