Gerichtsstreit um AfD-nahe Stiftung: Wird die Förderung für 2021 doch gewährt?
Clara KrausOVG prüft Förderung für AfD-nahen Stiftung im Jahr 2021 - Gerichtsstreit um AfD-nahe Stiftung: Wird die Förderung für 2021 doch gewährt?
Der Rechtsstreit um die öffentliche Förderung der Desiderius-Erasmus-Stiftung, die der rechtsextremen AfD nahesteht, geht in die nächste Runde. Am 10. März 2023 findet vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine mündliche Verhandlung statt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Stiftung für das Förderjahr 2021 Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat.
Ursprünglich hatte die Stiftung Mittel für den Zeitraum 2018 bis 2021 beantragt, ihren Anspruch später jedoch auf das Jahr 2021 beschränkt. Das Bundesverwaltungsamt in Köln lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die AfD habe in zwei aufeinanderfolgenden Bundestagswahlen nicht die erforderliche Sitzzahl erreicht – eine damals geltende Voraussetzung für parteinahe Stiftungen. Zwar war die AfD 2017 mit 94 Mandaten in den Bundestag eingezogen, 2021 sank ihre Zahl jedoch auf 83 Sitze, auch wenn Prognosen für 2025 einen Anstieg auf etwa 140 Abgeordnete vorhersagen.
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte zunächst die Ablehnung, ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Berufung zu. Seitdem haben sich die Regelungen zur Stiftungsfinanzierung geändert: 2023 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Förderpraktiken für verfassungswidrig, woraufhin 2024 das Stiftungsfinanzierungsgesetz in Kraft trat. Dieses gilt jedoch nicht rückwirkend für den Streit um das Jahr 2021.
Nun prüft der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts, ob die Stiftung für 2021 förderberechtigt ist. Ein Urteil wird nach der März-Verhandlung erwartet.
Die Entscheidung des Gerichts wird darüber bestimmen, ob die Desiderius-Erasmus-Stiftung für 2021 öffentliche Gelder erhält. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zeigt der Fall, wie sich die Finanzierung parteinaher Stiftungen gewandelt hat. Das Urteil wird zudem klären, wie ältere Streitfälle nach aktualisierten rechtlichen Maßstäben zu bewerten sind.






