Bundessozialgericht revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Lotta WagnerBundessozialgericht revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts ändert die Abrechnungspraxis von Apotheken für Rezepturarzneimittel. Die am 16. Februar 2026 ergangene Entscheidung bestätigt, dass Apotheken nun auf Basis der kleinsten verfügbaren Packungsgröße abrechnen dürfen – und nicht mehr nur nach der tatsächlich verwendeten Menge. Diese Neuregelung folgt auf die Streichung von Anlage 1 Ende 2023, die zuvor die Abrechnungsmodalitäten anders regelte.
Die Änderung betrifft sowohl Wirkstoffe als auch Hilfsstoffe, nicht nur Fertigarzneimittel. Zudem vereinfacht sie die Dokumentation, da Apotheken Partialmengen nicht mehr gesondert begründen oder Prüfungen wegen der Abrechnung kleinster Packungseinheiten fürchten müssen.
Bis zum 31. Dezember 2023 mussten Apotheken Rezepturen nach theoretischen Bruchteilmengen abrechnen. Dies führte häufig zu komplexen Berechnungen und einer defensiven Lagerhaltung. Das alte System basierte auf abstrakten Preismodellen, die sich an gelisteten Packungsgrößen orientierten – unabhängig von der tatsächlichen Haltbarkeit oder Teilentnahme.
Seit dem Wegfall von Anlage 1 richtet sich die Abrechnung nun nach der kleinsten vorrätigen Packungsgröße im Bestandsmanagement der Apotheke. Das Urteil des Bundessozialgerichts hat diesen Ansatz bestätigt und ermöglicht es Apotheken, Standardpackungsgrößen in Rechnung zu stellen – sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht. Damit entfällt das Aufteilen von Packungen oder der Rückgriff auf Reimporte, um Abrechnungsvorgaben zu erfüllen.
Zudem müssen Apotheken künftig keine Belege für die kleinste Packungseinheit mehr auf Anfrage der Krankenkassen vorlegen. Prüfungen wegen Partialmengen-Abrechnungen gehören der Vergangenheit an, da das System nun an reale Lagerbestände und deren tatsächliche Haltbarkeit angepasst ist. Die Neuregelung gilt für alle Rezepturbestandteile, einschließlich Wirkstoffe und Hilfsstoffe.
Die neuen Abrechnungsregeln vereinfachen den Apothekenbetrieb, indem sie die Kosten auf tatsächliche Packungsgrößen statt auf theoretische Bruchteile beziehen. Apotheken können ihre Bestände nun effizienter verwalten, ohne Partialmengen rechtfertigen zu müssen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts sorgt für mehr Einheitlichkeit, reduziert den administrativen Aufwand und minimiert mögliche Streitigkeiten mit den Krankenkassen.